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Glossar / Unternehmen und Register

Handels­register­eintrag

Ein Eintrag im Handelsregister, dem öffentlichen Register der Gesellschaften, Einzelunternehmen, Vereine, Stiftungen und weiteren Rechtseinheiten, das die Kantone führen. Die Einträge werden im SHAB veröffentlicht und mit der Veröffentlichung wirksam; ist eine Tatsache eingetragen, kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt.

Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026

Zum Beispiel

01 / In der Praxis

Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Zwei Gründer errichten die A GmbH: In öffentlicher Urkunde erklären sie, die Gesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (OR Art. 777 Abs. 1). Das Recht der Persönlichkeit erlangt die Gesellschaft erst, wenn das kantonale Handelsregisteramt sie einträgt (OR Art. 779 Abs. 1). Der Eintrag wird im SHAB veröffentlicht und an diesem Tag wirksam (OR Art. 936a Abs. 1); von da an kann ein Lieferant nicht einwenden, er kenne die Zeichnungsberechtigten nicht (OR Art. 936b Abs. 1). Die Gesellschaft hat nun eine Unternehmens-Identifikationsnummer, die sich nie ändert (HRegV Art. 116 Abs. 2). Eine Marke ist ihr Name damit noch nicht: Dafür braucht es eine Hinterlegung beim IGE.

Öffentlich. Das Handelsregister ist öffentlich: Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden sind im Internet gebührenfrei zugänglich, und Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. (OR Art. 936)

Von den Kantonen geführt. Die Handelsregisterämter führen die Kantone, unter der Oberaufsicht des Bundes. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister macht die Einträge aller Kantone an einem Ort durchsuchbar, in Zefix, täglich aktualisiert. (OR Art. 928; EHRA)

Wirksam mit der Veröffentlichung. Die Einträge ins Handelsregister werden im SHAB elektronisch veröffentlicht und mit der Veröffentlichung wirksam. (OR Art. 936a Abs. 1)

Wo eine Gesellschaft beginnt. Eine AG oder GmbH erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister. (OR Art. 643 Abs. 1 und 779 Abs. 1)

Keine Marke. Mit dem Handelsregistereintrag ist Ihr Firmenname nicht automatisch auch als Marke geschützt. Markenschutz entsteht nur mit der Eintragung im Markenregister, das das IGE führt. (IGE, Unternehmensgründung)

02 / In Antevo

Wo Sie dem Begriff
begegnen.

Der Moment Gründung zählt die im SHAB veröffentlichten Neueintragungen und beantwortet, was der Eintrag schützt und was nicht, mit der kostenlosen Namensprüfung daneben: über 50 Markenregister, ohne Konto.

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03 / Verwandte Begriffe

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04 / Quellen

Woher das stammt.

Primärquellen für die Definition oben. Einordnung, keine Beratung: Was eine Entscheidung trägt, bestätigt Ihre Beraterin, Ihr Berater oder Ihr Rechtsbeistand.

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