Antevo

Nachfolge und Verkauf / Frage 3

Wem gehört Ihre Marke, wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen?

Dem Inhaber, der im Markenregister steht, und das ist nicht immer die Firma. Wird ein Unternehmen übertragen, gehen seine Marken nach Schweizer Recht mit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Marke, die auf die Gründerin oder den Gründer persönlich eingetragen ist, gehört ihnen und geht nur mit einer eigenen schriftlichen Übertragung über.

01 / Antevo-Auswertung

Wie oft der Inhaber keine Firma ist.

37 %

der von Juli bis September 2026 in der Schweiz eingereichten Markenanmeldungen nennen einen Inhaber ohne Rechtsform einer Gesellschaft, meist eine Privatperson: 2’006 von 5’462. Bei Inhabern mit Schweizer Adresse: 42 %.

82 %

der Anmeldungen von Inhabern mit Schweizer Adresse und ohne Rechtsform nennen im Register keine Vertretung, etwa eine Markenanwältin oder einen Markenanwalt. Trägt der Name eine Rechtsform: 54 %.

Antevo-Auswertung der nationalen Markenanmeldungen im Schweizer Register (Swissreg, IGE) mit Hinterlegungsdatum vom 1. Juli bis 30. September 2026, dem jüngsten vollen Quartal, das unsere Kopie des Registers nahezu vollständig enthält; Stand 16. Oktober 2026. Ein Inhabername gilt als mit Rechtsform, wenn er eine bekannte Gesellschafts- oder Organisationsform enthält (AG, GmbH, SA, Sàrl, Sagl, Ltd, Genossenschaft, Stiftung, Verein und weitere). Die Regel ist vorsichtig angelegt: Eine Firma, deren Rechtsform sie nicht erkennt, zählt als ohne, der Anteil kann also leicht zu hoch ausfallen. Adresse und Vertretung wie vom IGE erfasst; die 429 Anmeldungen ohne erfasste Adresse fehlen in den Zahlen zu Schweizer Adressen. Nur Zählungen: Kein Inhaber wird genannt.

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02 / Der Inhaber

Das Register nennt den Eigentümer.

Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. (MSchG Art. 17 Abs. 4)

Eine Marke auf Ihren eigenen Namen gehört Ihnen, nicht der Firma. Um sie auf die Firma oder einen Käufer zu übertragen, braucht es die schriftliche Form, und gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt die Übertragung erst mit dem Eintrag im Register. (MSchG Art. 17 Abs. 2)

Das IGE trägt eine Übertragung auf Antrag ein, online über Swissreg oder per Formular; ein Antrag auf Übertragung muss unterschrieben sein. (IGE)

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03 / Was sie abdeckt

Der Schutz folgt dem Verzeichnis.

Eine Eintragung schützt die Waren und Dienstleistungen, die sie aufführt. Nach der Eintragung lässt sich das Verzeichnis einschränken, aber nicht erweitern; für neue Produkte braucht es unter Umständen eine neue Anmeldung. (IGE)

Wird eine Marke fünf Jahre lang ununterbrochen nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen gebraucht, kann das Markenrecht nicht mehr geltend gemacht werden, ausser es liegen wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vor. (MSchG Art. 12 Abs. 1)

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04 / Die Fristen

Zwei Fristen, die ein Verkauf erbt.

Verlängerung. Eine Schweizer Eintragung gilt zehn Jahre ab dem Hinterlegungsdatum und wird jeweils um zehn Jahre verlängert. Der Antrag muss in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf beim IGE sein, spätestens sechs Monate danach, dann mit Zuschlag. (MSchG Art. 10; IGE)

Widerspruch. Gegen eine neue Schweizer Eintragung kann der Inhaber einer älteren Marke innert drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch erheben. (MSchG Art. 31 Abs. 2)

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05 / In Antevo

Sehen Sie, was das Register über Ihren Namen sagt.

Die kostenlose Prüfung durchsucht über 50 Markenregister und listet die Marken in der Nähe Ihres Namens auf, mit Amt, Status und dem Inhaber, wenn es eine Firma ist; eine Privatperson erscheint als «Privatperson als Anmelder». Antevo Trademark berechnet die Widerspruchsfrist nach dem Gesetz des jeweiligen Amtes, wo das Veröffentlichungsdatum vorliegt, und mit einem kostenlosen Konto überwachen Sie einen Namen auf neue Anmeldungen.

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Quellen

Woher das stammt.

Die Studie hinter den Zahlen und die Primärquellen zu jedem rechtlichen Punkt. Einordnung, keine Beratung: Nichts hier ist Rechts-, Steuer-, Erbschafts- oder Anlageberatung. Alles, worauf eine Entscheidung beruht, bestätigt Ihre Anwältin, Ihr Notar oder Ihre Steuerfachperson.

Bevor die Rechtsvertretung des Käufers das Register liest, lesen Sie es selbst.

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