Glossar / Marke
Prioritätsdatum
Das frühere Anmeldedatum, das Sie beanspruchen können, wenn Sie dieselbe Marke innert sechs Monaten nach der ersten Anmeldung in einem anderen Land anmelden. Konkurrierende Rechte werden dann ab diesem früheren Datum gereiht, nicht ab der späteren Anmeldung.
Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026
Zum Beispiel01 / In der Praxis
Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Unternehmen A meldet MARKE A am 10. Februar in der Schweiz an. Am 20. Mai meldet ein Dritter MARKE B für dieselben Waren beim EUIPO an. Am 1. August meldet Unternehmen A dieselbe Marke für dieselben Waren als Unionsmarke an und beansprucht die Priorität der Schweizer Anmeldung. Die Schweiz ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, und die EU-Anmeldung liegt innert sechs Monaten nach der ersten; für den Vorrang der Rechte gilt deshalb der 10. Februar als Anmeldetag in der EU (UMV Art. 34 Abs. 1, Art. 36). Damit geht die Anmeldung von Unternehmen A der Anmeldung vom Mai im Zeitrang vor. Die Priorität ist mit der Anmeldung zu beanspruchen, die Belege sind innert drei Monaten einzureichen (Art. 35 Abs. 1). Ob sie wirksam beansprucht wurde, bestätigt Ihr Rechtsbeistand.
International. Marken erhalten sechs Monate Priorität ab der ersten Anmeldung in einem Land der Pariser Union; der Tag der Anmeldung zählt nicht mit. Was in der Zwischenzeit geschieht, etwa die Anmeldung oder der Gebrauch durch einen Dritten, kann einer späteren Anmeldung innert dieser Frist nicht entgegengehalten werden. (Pariser Verbandsübereinkunft Art. 4 A Abs. 1, 4 B, 4 C Abs. 1–2)
EU. Sechs Monate ab einer ersten Anmeldung in einem Verbandsland der Pariser Übereinkunft oder einem WTO-Mitglied, für dieselbe Marke und für Waren, die mit jenen der ersten Anmeldung identisch oder darin enthalten sind. Die Priorität wird mit der Anmeldung beansprucht, die Belege folgen innert drei Monaten. Das Prioritätsdatum gilt für den Zeitrang als Anmeldetag. Daneben gibt es eine Ausstellungspriorität. (UMV Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36, 38)
Vereinigtes Königreich. Sechs Monate ab einer Anmeldung in einem Verbandsland. Für den Zeitrang zählt das erste Anmeldedatum, und ein Gebrauch der Marke im Vereinigten Königreich in der Zwischenzeit ändert an der Eintragungsfähigkeit nichts. (Trade Marks Act 1994 s.35(1)-(2))
USA. Eine US-Anmeldung innert sechs Monaten nach der ersten ausländischen Anmeldung gilt als am ausländischen Datum in den USA eingereicht, muss aber trotzdem die ernsthafte Absicht nennen, die Marke im Handel zu gebrauchen. Daneben gilt nach der Eintragung das US-Anmeldedatum als landesweiter fingierter Gebrauch. (15 U.S.C. §1126(d); §1057(c))
Schweiz. Sechs Monate ab einer ersten Anmeldung in einem Verbandsland der Pariser Übereinkunft oder in einem Staat, der der Schweiz Gegenrecht hält. Die Ausstellungspriorität läuft sechs Monate ab dem Eröffnungstag der Ausstellung. Die Prioritätserklärung ist beim IGE einzureichen; wer die Fristen der Verordnung verpasst, verliert den Anspruch. (MSchG Art. 7, 8, 9)
02 / In Antevo
Wo Sie dem Begriff
begegnen.
Meldet die tägliche Überwachung von Antevo eine neue Anmeldung in der Nähe eines überwachten Namens, zeigt sie, wer sie eingereicht hat. Ob diese Anmeldung eine frühere Priorität beansprucht, prüft Ihr Rechtsbeistand im Register.
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04 / Quellen
Woher das stammt.
Primärquellen für die Definition oben. Einordnung, keine Beratung: Was eine Entscheidung trägt, bestätigt Ihre Beraterin, Ihr Berater oder Ihr Rechtsbeistand.
