Glossar / Marke
Markenrecherche
Eine Suche in den Markenregistern, oft auch bei Firmennamen, Domains und im Markt, nach älteren Rechten, die einem geplanten Namen im Weg stehen oder ihn angreifbar machen könnten, vor der Anmeldung oder Lancierung.
Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026
Zum Beispiel01 / In der Praxis
Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Ein Gründer will MARKE B in den USA für die Lieferung von Kochboxen lancieren. Eine Suche im Bundesregister ergibt MARKE A, eingetragen für Fertiggerichte. Das USPTO kann eine spätere Anmeldung zurückweisen, wenn die Marke einer eingetragenen so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht (15 U.S.C. §1052(d)). Nach seinen Richtlinien müssen Marken nicht identisch sein: Ähnlicher Klang, ähnliches Aussehen, ähnliche Bedeutung oder ähnlicher Gesamteindruck können genügen, wenn die Waren oder Dienstleistungen verwandt sind. Die Richtlinien weisen zudem über das Bundesregister hinaus, auf die Register der Bundesstaaten, auf Domainnamen und auf den online sichtbaren Gebrauch ohne Eintragung. Der Rechtsbeistand des Gründers prüft den Treffer und die weiteren Ergebnisse, bevor Geld in Verpackung oder Anmeldegebühren fliesst.
EU. Das EUIPO prüft die absoluten Eintragungshindernisse selbst, weist wegen älterer Marken aber nur auf Widerspruch zurück. Eine Anmeldung kann also trotz eines älteren Rechts veröffentlicht werden; die Recherche ist deshalb der eigene Schutz der Anmelderin. (UMV Art. 8 Abs. 1, 42 Abs. 1)
Vereinigtes Königreich. Das IPO recherchiert ältere Marken und meldet sie; die Anmelderin hat zwei Monate, um zu entscheiden, wie sie weitergeht. Zurückweisen kann das IPO wegen dieser Marken nur, wenn ihr Inhaber Widerspruch erhebt. (Trade Marks (Relative Grounds) Order 2007 arts. 2, 4; UKIPO earlier rights fact sheet)
USA. Das USPTO weist verwechselbar ähnliche Marken in eigener Prüfung zurück. Es empfiehlt eine umfassende Recherche im Bundesregister, in hängigen Anmeldungen, in den Registern der Bundesstaaten, bei Domainnamen und beim Gebrauch ohne Eintragung. (15 U.S.C. §1052(d); USPTO comprehensive clearance search guidance)
Schweiz. Das IGE prüft bei der Anmeldung nicht, ob verwechselbare ältere Marken bestehen. Es empfiehlt vor der Anmeldung eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche und hält fest, dass eine Suche in Swissreg allein nicht genügt. (MSchG Art. 30 Abs. 2; IGE, Zuerst recherchieren!)
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