Ein Unternehmen gründen / Frage 3
Soll das Unternehmen oder der Gründer die Marke halten?
Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Recherche ist ein Ausgangspunkt, kein Freigabegutachten.
Hinterlegen kann jede Person, und das Register nennt den Inhaber. Eine Marke, die der Gründer persönlich hinterlegt, gehört dem Gründer, nicht dem Unternehmen, das sie gebraucht. Sie kann später auf das Unternehmen übergehen, aber nur mit einer schriftlichen Übertragung.
01 / Antevo-Auswertung
Wie oft der Inhaber keine Firma ist.
der von Juli bis September 2026 in der Schweiz eingereichten Markenanmeldungen nennen einen Inhaber ohne Rechtsform einer Gesellschaft, meist eine Privatperson: 2’006 von 5’462. Bei Inhabern mit Schweizer Adresse: 42 %.
der Anmeldungen von Inhabern mit Schweizer Adresse und ohne Rechtsform nennen im Register keine Vertretung, etwa eine Markenanwältin oder einen Markenanwalt. Trägt der Name eine Rechtsform: 54 %.
Antevo-Auswertung der nationalen Markenanmeldungen im Schweizer Register (Swissreg, IGE) mit Hinterlegungsdatum vom 1. Juli bis 30. September 2026, dem jüngsten vollen Quartal, das unsere Kopie des Registers nahezu vollständig enthält; Stand 16. Oktober 2026. Ein Inhabername gilt als mit Rechtsform, wenn er eine bekannte Gesellschafts- oder Organisationsform enthält (AG, GmbH, SA, Sàrl, Sagl, Ltd, Genossenschaft, Stiftung, Verein und weitere). Die Regel ist vorsichtig angelegt: Eine Firma, deren Rechtsform sie nicht erkennt, zählt als ohne, der Anteil kann also leicht zu hoch ausfallen. Adresse und Vertretung wie vom IGE erfasst; die 429 Anmeldungen ohne erfasste Adresse fehlen in den Zahlen zu Schweizer Adressen. Nur Zählungen: Kein Inhaber wird genannt.
Einen Markennamen prüfen ↑02 / Wer hinterlegen kann
Das Register nennt den Inhaber.
Jede Person kann eine Marke hinterlegen. Das Gesuch nennt den Namen oder die Firma des Hinterlegers, zeigt die Marke und enthält das Verzeichnis der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. (MSchG Art. 28)
Der Gebrauch einer Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch den Inhaber; ein Unternehmen kann also eine Marke gebrauchen, die sein Gründer hält. (MSchG Art. 11 Abs. 3) Die Marke selbst gehört weiterhin dem Gründer.
Einen Markennamen prüfen ↑03 / Später übertragen
Schriftlich, und im Register eingetragen.
Die Übertragung einer Marke bedarf der Schriftform und ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. (MSchG Art. 17 Abs. 2)
Wird ein Unternehmen übertragen, gehen seine Marken mit, wenn nichts anderes vereinbart ist. (MSchG Art. 17 Abs. 4) Eine Marke, die der Gründer privat hält, gehört erst zu diesem Unternehmen, wenn sie darauf übertragen worden ist.
Das IGE trägt eine Übertragung auf Antrag ein, online über Swissreg oder mit Formular. (IGE)
Einen Markennamen prüfen ↑04 / In Antevo
Sehen Sie, wer die Namen neben Ihrem hält.
Die kostenlose Prüfung durchsucht über 50 Markenregister und listet die Marken in der Nähe des Namens auf, mit Amt, Status und dem Inhaber, wenn es eine Firma ist; eine Privatperson erscheint als «Privatperson als Anmelder». Welcher Inhaber zu Ihrem Unternehmen passt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Kein Konto nötig; die Antwort erscheint auf dieser Seite.
Einen Markennamen prüfen ↑Quellen
Woher das stammt.
Die Zählungen hinter den Zahlen und die Primärquellen zu jedem rechtlichen Punkt. Einordnung, keine Beratung: Nichts hier ist Rechtsberatung. Ob ein Name frei ist und wie er sich schützen lässt, bestätigt eine Markenanwältin oder ein Markenanwalt.
