Glossar / Unternehmen und Register
Single oder Multi Family Office
Ein Single Family Office dient einer Familie, ein Multi Family Office mehreren, doch das Schweizer Recht kennt keinen der beiden Begriffe. Es fragt, wessen Vermögen ein Office verwaltet: ausschliesslich das von mit ihm wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen, dann untersteht es dem Finanzinstitutsgesetz nicht; gewerbsmässig fremdes, dann ist es Vermögensverwalter und braucht eine Bewilligung der FINMA.
Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026
Zum Beispiel01 / In der Praxis
Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Die Family Office A GmbH gehört zwei Geschwistern und verwaltet das Vermögen ihrer Eltern, ihrer Ehegatten und ihrer Kinder, alles familiär verbundene Personen im Sinne der Verordnung; das Gesetz gilt deshalb nicht (FINIG Art. 2 Abs. 2 Bst. a; FINIV Art. 4). Ein Freund der Familie bittet das Office, gegen Entgelt auch sein Portfolio zu verwalten. Mit ihm besteht keine familiäre Verbundenheit; das Office würde also fremdes Vermögen verwalten. Ob es das gewerbsmässig tut, messen die Schwellenwerte von FINIV Art. 19; trifft das zu, braucht es vor dem Start eine Bewilligung der FINMA (FINIG Art. 5). Was gilt, bestätigt seine Anwältin oder sein Anwalt.
Die Grenze des Gesetzes. Dem Finanzinstitutsgesetz nicht unterstellt sind Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten. (FINIG Art. 2 Abs. 2 Bst. a)
Familiäre Verbundenheit. Als familiär verbunden gelten unter anderem Blutsverwandte und Verschwägerte in gerader Linie, solche in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, Ehegatten und eingetragene Partner, Miterben bis zur Teilung und Personen in dauernder Lebensgemeinschaft mit dem Vermögensverwalter. (FINIV Art. 4 Abs. 1)
Ein Office als Gesellschaft. Auch ein Office in Form einer Gesellschaft ist erfasst, wenn es von Familienmitgliedern beherrscht wird oder von einem Trust oder einer Stiftung, die ein Familienmitglied errichtet hat. Gemeinnützige Einrichtungen unter den Begünstigten ändern daran nichts. (FINIV Art. 4 Abs. 2–3)
Die andere Seite. Als Vermögensverwalter gilt, wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden Vermögen verwaltet. Er braucht eine Bewilligung der FINMA und darf erst danach ins Handelsregister eingetragen werden. (FINIG Art. 5 und 17 Abs. 1)
02 / In Antevo
Wo Sie dem Begriff
begegnen.
Der Moment Family Office behandelt die Fragen, die Familien beim Aufbau eines Office stellen, von dieser bis zur Bewilligung der FINMA, mit der Antevo-Zählung der Gesellschaften mit «Family Office» im Namen.
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04 / Quellen
Woher das stammt.
Primärquellen für die Definition oben. Einordnung, keine Beratung: Was eine Entscheidung trägt, bestätigt Ihre Beraterin, Ihr Berater oder Ihr Rechtsbeistand.
