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Glossar / Unternehmen und Register

FINMA-Bewil­ligung für Vermögens­verwalter

Die Bewilligung, die ein Vermögensverwalter von der FINMA braucht, bevor er gewerbsmässig fremdes Vermögen verwaltet und bevor er ins Handelsregister eingetragen werden darf. Gewerbsmässig ist die Tätigkeit, sobald einer von drei Schwellenwerten überschritten ist: ein Bruttoertrag von mehr als CHF 50’000 im Jahr, mehr als 20 Vertragsparteien oder eine Verfügungsmacht über fremdes Vermögen von mehr als CHF 5 Millionen.

Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026

Zum Beispiel

01 / In der Praxis

Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Die A GmbH verwaltet Portfolios für 12 Kunden, die mit ihr weder wirtschaftlich noch familiär verbunden sind, mit unbefristeter Verfügungsmacht über CHF 4 Millionen ihres Vermögens, und erzielt damit CHF 60’000 im Jahr. Schon der Ertrag überschreitet den ersten Schwellenwert; die Tätigkeit ist also gewerbsmässig (FINIV Art. 19 Abs. 1 Bst. a), und die A GmbH ist ein Vermögensverwalter, der eine Bewilligung der FINMA braucht (FINIG Art. 5 und 17 Abs. 1). Zu den Anforderungen gehören eine Geschäftsführung aus in der Regel mindestens zwei qualifizierten Personen und ein bar einbezahltes Mindestkapital von CHF 100’000 (FINIG Art. 20 und 22). Nach der Bewilligung überwacht sie laufend eine Aufsichtsorganisation (FINIG Art. 61).

Ertrag. Ein Bruttoertrag aus der Tätigkeit von mehr als CHF 50’000 pro Kalenderjahr. (FINIV Art. 19 Abs. 1 Bst. a)

Beziehungen. Geschäftsbeziehungen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr, oder mindestens 20 solche Beziehungen, die im Kalenderjahr unterhalten werden. (FINIV Art. 19 Abs. 1 Bst. b)

Vermögen. Eine unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt CHF 5 Millionen überschreiten. (FINIV Art. 19 Abs. 1 Bst. c)

Nicht mitgezählt. Die Tätigkeit für wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen, im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen und von gesetzlich geregelten Mandaten wie einer Willensvollstreckung wird bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. (FINIV Art. 6 und 19 Abs. 2; FINIG Art. 2 Abs. 2)

Zuerst die Bewilligung. Vermögensverwalter brauchen eine Bewilligung der FINMA und dürfen erst nach deren Erteilung ins Handelsregister eingetragen werden. Die FINMA erteilt die Bewilligung; die laufende Aufsicht übernimmt danach eine Aufsichtsorganisation. (FINIG Art. 5 und 61; FINMA)

02 / In Antevo

Wo Sie dem Begriff
begegnen.

Der Moment Family Office zeigt Schwellenwert für Schwellenwert, ab wann Vermögensverwaltung gewerbsmässig ist. Antevo Mandates ist eine Morgenübersicht für unabhängige Vermögensverwalter, Family Offices und Wealth-Teams; sie ersetzt weder Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt noch eine Bewilligung.

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03 / Verwandte Begriffe

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04 / Quellen

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