Glossar / Marke
Verlängerung
Der Antrag und die Gebühr, mit denen eine eingetragene Marke für eine weitere Schutzperiode verlängert wird, zehn Jahre in der EU, im Vereinigten Königreich, in den USA und in der Schweiz. Wer die Frist verpasst, hat meist eine kurze Nachfrist mit Zuschlag; danach erlischt die Eintragung.
Verfasst von Antevo · 19. Oktober 2026
Zum Beispiel01 / In der Praxis
Illustratives Beispiel; die Namen sind Platzhalter, die Fakten erfunden. Unternehmen A liess MARKE A am 12. Juni 2017 beim USPTO eintragen und reichte die Gebrauchserklärung im sechsten Jahr rechtzeitig ein. Nach 15 U.S.C. §§1058(a)(2) und 1059(a) muss es nun im Jahr vor dem zehnten Jahrestag eine kombinierte Gebrauchserklärung und Verlängerung einreichen, zwischen dem 12. Juni 2026 und dem 12. Juni 2027. Die Erklärung nennt die Waren, für die die Marke im Handel gebraucht wird, mit Belegen, oder legt besondere Umstände dar, die den Nichtgebrauch entschuldigen (§1058(b)). Verpasst das Unternehmen den 12. Juni 2027, folgt eine Nachfrist von sechs Monaten, in der es mit Zuschlag noch einreichen kann. Geht bis zum Ende dieser Nachfrist nichts ein, wird die Eintragung gelöscht. Daten und Gebühren bestätigt Ihr Rechtsbeistand.
EU. Die Eintragung gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Die Verlängerung ist in den sechs Monaten vor Ablauf zu beantragen und zu bezahlen, oder in weiteren sechs Monaten nach Ablauf mit Zuschlagsgebühr. Das EUIPO informiert den Inhaber mindestens sechs Monate im Voraus; unterbleibt das, verhindert es den Ablauf nicht. (UMV Art. 52, 53 Abs. 2–3)
Vereinigtes Königreich. Die Eintragung gilt zehn Jahre ab dem Eintragungsdatum, das als Anmeldetag gilt. Verlängert wird in den sechs Monaten bis zum Ablauf oder bis sechs Monate danach mit Zuschlag. Nach der Löschung ist eine Wiederherstellung innert sechs Monaten möglich, wenn das Versäumnis unbeabsichtigt war. (Trade Marks Act 1994 ss.40(3), 42, 43(3); Trade Marks Rules 2008 rr.35-37)
USA. Eine Eintragung gilt zehn Jahre, wird aber gelöscht, wenn nicht zwischen dem fünften und sechsten Jahr und mit jeder zehnjährigen Verlängerung Gebrauchserklärungen eingereicht werden. Jede Frist hat eine Nachfrist von sechs Monaten mit Zuschlag. (15 U.S.C. §§1058(a), 1059(a))
Schweiz. Die Eintragung gilt zehn Jahre ab der Hinterlegung und wird auf Antrag und gegen Gebühr um jeweils zehn Jahre verlängert. Der Antrag muss in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf beim IGE sein, spätestens sechs Monate danach. (MSchG Art. 10 Abs. 1–3)
02 / In Antevo
Wo Sie dem Begriff
begegnen.
Eine erloschene Eintragung kann einen Namen frei machen, doch manche Ämter erlauben eine späte Verlängerung oder Wiederherstellung innerhalb gesetzlicher Fristen. Die Prüfung von Antevo zeigt, was in den durchsuchten Registern steht; den Status bestätigt Ihr Rechtsbeistand im Register.
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04 / Quellen
Woher das stammt.
Primärquellen für die Definition oben. Einordnung, keine Beratung: Was eine Entscheidung trägt, bestätigt Ihre Beraterin, Ihr Berater oder Ihr Rechtsbeistand.
